Organe
Rat der Samtgemeinde
Der Rat ist das Hauptorgan der Samtgemeinde. Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes der Samtgemeindebürgermeister. Die Ratsfrauen und Ratsherren sowie der Samtgemeindebürgermeister werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Samtgemeinde für eine fünfjährige Wahlperiode gewählt. .
Alle wichtigen Angelegenheiten werden im Rat beschlossen. Der Rat wählt aus seiner Mitte den Ratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters. Der Ratsvorsitzende hat allein die Aufgabe, die Ratssitzungen zu leiten sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen und das Hausrecht auszuüben.
Die ehrenamtlichen Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters haben die Aufgabe, den hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeister bei der Leitung der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der Samtgemeinde zu vertreten.
Bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte wird der Samtgemeindebürgermeister von dem allgemeinen Vertreter (Verwaltungsvertreter) vertreten.
Samtgemeindeausschuss
Der Samtgemeindeausschuss besteht aus dem Samtgemeindebürgermeister, der zugleich der Vorsitzende ist, sowie sechs Beigeordneten. Die Sitzungen des Samtgemeindeausschusses sind nichtöffentlich.
Der Samtgemeindeausschuss bereitet die Beschlüsse des Rates der Samtgemeinde vor und beschließt über die Angelegenheiten, die nicht der Entscheidung des Rates bedürfen oder dem Samtgemeindebürgermeister obliegen
Samtgemeindebürgermeister
Der Samtgemeindebürgermeister ist Leiter der Verwaltung und hauptamtlich tätig. Er ist Beamter auf Zeit. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung der Samtgemeinde. Weiterhin vertritt er die Samtgemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Damit trägt er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Verwaltung und ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Rates und Samtgemeindeausschusses zeitgemäß erledigt werden.