Wohnungsbauförderung
Neben ihren überaus attraktiven Grundstückspreisen bietet die Samtgemeinde Rehden ihren Bauinteressenten zusätzlich finanzielle Anreize.
Das modifizierte Wohnungsbauförderprogramm der Samtgemeinde Rehden basiert weiterhin auf der Zielsetzung:
- in bewährter Weise eine Familienförderung zu betreiben, die jungen Familien einen Wohnungsbau ermöglicht und das Zusammenleben von Jung und Alt sowie ein barrierefreies Wohnen im Alter unterstützt,
- Leerstände im vorhandenen Wohngebäudebestand zu verhindern,
- einem erhöhten Flächenverbrauch entgegenzuwirken und
- einen Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzierung des CO2-Ausstoßes zu leisten.
Die Förderung vollzieht sich so nach folgenden Kriterien:
1. Kinderkomponente bei Grunderwerb von Gemeinde
Wer von den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Rehden ein Grundstück für die Neuerrichtung eines Wohnhauses erwirbt und sich bis zum 30.11. eines jeden Jahres anmeldet, erhält für eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren je Kind jeweils am 01.12. 1.000 €. (Kinder werden bis einschließlich dem Jahr berücksichtigt, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden). Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem erstmaligen Bezug des Hauses.
Als Grunderwerb in diesem Sinne wird auch gewertet ein Gebäudeerwerb von einem Privatinvestor (Bauträger), der das Grundstück zuvor von der Gemeinde erworben hat.
Für alle Fälle, die bis zum 30.11.2017 einen entsprechenden Anspruch erworben haben, verbleibt es bis zum Ablauf der jeweiligen Förderdauer bei dem Betrag von 1.500 € je Kind.
2. Zusammenwohnen von Jung und Alt
Wer in einem vorhandenen Gebäudebestand aus Alters – oder Gesundheitsgründen gezwungen ist, sein Haus barrierefrei umzubauen (z.B. Badezimmer, breitere Türen, Eingangsbereich, Lift), um weiterhin in seiner gewohnten Umgebung verbleiben zu können, erhält ebenfalls einen einmaligen Investitionszuschuss von 50 % der dafür aufgewendeten Ausgaben, höchstens jedoch 1.500 €. Aus Gesundheitsgründen gezwungen in diesem Sinne ist man bei von der Pflegekasse anerkanntem Pflegegrad.
3. Eigentumserwerb von vorhandenem Gebäudebestand
Wer eine energetische Sanierung an einem bestehenden, durch Kauf in sein Eigentum übergegangenes Wohngebäude vornimmt, erhält einen einmaligen Investitionszuschuss von 40 % der dafür aufgewendeten Ausgaben, höchstens jedoch 1.500 € je angemeldeter Person. Für Personen, die schon vor dem Kaufdatum behördlich gemeldet waren, gilt ein Höchstbetrag von 750,- €. Berücksichtigt werden nur Personen, die dem Erwerberhaushalt zuzuordnen sind.
Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude älter als 20 Jahre ist und sein Wert mindestens 50.000 € beträgt (maßgebend ist der notarielle Kaufpreis). Außerdem muss die Sanierungsmaßnahme innerhalb von 2 Jahren nach dem Eigentumserwerb erfolgt sein. Als energetische Sanierung in diesem Sinne gilt eine Erneuerung der Heizungsanlage, eine Fenstererneuerung sowie eine Dämmung des Daches und der Außenwände, die aktuellen technischen Standards entsprechen. Förderfähig in diesem Sinne ist auch ein kompletter Neubau nach Abriss der vorhandenen Gebäudesubstanz. Die Förderung wird je Objekt nur einmal gewährt.
Die in diesem Programm enthaltenen Änderungen treten zum 15.11.2018 in Kraft. Maßgebend ist bei Ziffer 2 der Antragseingang.
Ein Rechtsanspruch auf die entsprechenden Fördermittel besteht nicht.